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   BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81   

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BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81 (https://dejure.org/1983,7643)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1983 - V ZR 283/81 (https://dejure.org/1983,7643)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1983 - V ZR 283/81 (https://dejure.org/1983,7643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige Erwerbsverpflichtung unter Garantie - Annahme eines notariellen Vertragsangebots

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ZR 77/77

    Voraussetzungen für die Vermittlung eines Treuhandvertrages - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).

    Daraus folgt, daß hier eine einheitliche Auslegung durch ein Oberlandesgericht nicht gewährleistet ist, da die Gerichtsstandsklausel zumindest insoweit nicht eingreift, als ihr § 38 ZPO entgegensteht (s. auch hierzu das bereits erwähnte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708).

    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).

    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]sowie die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.).
  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Denn bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH Urteil vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]sowie die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.).
  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 140/71

    Wirksamkeit des § 18 Abs. 1 GOI 1956?

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Auf welche Weise die erforderlichen Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrages festzulegen sind (etwa einseitiges Bestimmungsrecht einer Vertragspartei oder Zusammenwirken beider Partner mit der Möglichkeit richterlicher Entscheidung im Fall der Nichteinigung, vgl. auch Senatsurteil vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228) und welcher Vertragsinhalt im einzelnen in Betracht kommt, kann aber wiederum nur das Ergebnis einer - erforderlichenfalls ergänzenden - Auslegung des Betreuungsvertrages nach Maßgabe der oben unter 2. dargelegten, für die Auslegung von Formularverträgen geltenden Gesichtspunkte sein (zur ergänzenden Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen s. etwa BGHZ 60, 353, 352 und 62, 83, 88 unten; bei formularmäßigen Vertragsbestimmungen sind einer ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls keine engeren Grenzen gesetzt).
  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Auf welche Weise die erforderlichen Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrages festzulegen sind (etwa einseitiges Bestimmungsrecht einer Vertragspartei oder Zusammenwirken beider Partner mit der Möglichkeit richterlicher Entscheidung im Fall der Nichteinigung, vgl. auch Senatsurteil vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228) und welcher Vertragsinhalt im einzelnen in Betracht kommt, kann aber wiederum nur das Ergebnis einer - erforderlichenfalls ergänzenden - Auslegung des Betreuungsvertrages nach Maßgabe der oben unter 2. dargelegten, für die Auslegung von Formularverträgen geltenden Gesichtspunkte sein (zur ergänzenden Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen s. etwa BGHZ 60, 353, 352 und 62, 83, 88 unten; bei formularmäßigen Vertragsbestimmungen sind einer ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls keine engeren Grenzen gesetzt).
  • BGH, 22.12.1971 - V ZR 130/68

    Einseitige Verpflichtung zum Grundstückserwerb

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 313 BGB aber unterlag die Vereinbarung einer Erwerbsv erpflichtung nicht der notariellen Beurkundung (BGHZ 57, 394 [BGH 22.12.1971 - V ZR 130/68]).
  • BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnrn. 13 ff mit Fußn.).
  • BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 66/80

    Rechtsstellung der Parteien eines Vorvertrages

    Auszug aus BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
    Weiter folgt der Senat dem Berufungsgericht auch darin, daß der Kläger auf Grund der in § 4 des Betreuungsvertrags getroffenen Vereinbarung berechtigt ist, in der Weise auf Abschluß eines Kaufvertrages zu klagen, daß er die Annahme eines von ihm unterbreiteten notariellen Verkaufsangebots durch die Beklagte verlangt (vgl. BGH Urteil vom 18. März 1981, VIII ZR 66/80, WM 1981, 695, 697 unter II. 5.c).
  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

  • BGH, 18.11.1952 - I ZR 60/52

    Binnenschiffahrt. Außergewöhnliche Kosten

  • BGH, 28.09.1973 - V ZR 183/71

    Rechtswirksamkeit einer in einem "Teilnahme-Antrag" und seiner

  • BGH, 17.12.1952 - II ZR 19/52
  • BGH, 10.11.1975 - II ZR 94/73

    Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Zusage hinsichtlich der Bereitstellung

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 93/52
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 165/58
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